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Patentanwaltsausbildung

Interessieren Sie sich für den Beruf des Patentanwalts?

Dann finden Sie alle wichtigen Informationen auf diesen Seiten.

Als Patentanwalt sind Sie beratend tätig und auf den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert. Um Patentanwalt werden zu können, müssen Sie ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium absolviert haben und danach eine fast dreijährige Ausbildung bei einem Patentanwalt und bei Patentbehörden mit anschließender schriftlicher und mündlicher Prüfung absolvieren.

Langjährige Patentsachbearbeiter eines Unternehmens können auch ohne die dreijährige Ausbildung zur Prüfung zugelassen werden.

Wer Patentanwalt eines anderen europäischen Staates ist, kann deutscher Patentanwalt werden, wenn er eine besondere Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet, ob Ihnen aufgrund Ihrer Vorbildung der Beruf des Patentanwalts offen steht. Es organisiert Ausbildung und Prüfung. Nach bestandener Prüfung dürfen Sie sich Patentassessor nennen und können bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zum freiberuflichen Patentanwalt beantragen.

Neu - Zuständigkeit der Patentanwaltskammer ab 1. September 2009 für alle Angelegenheiten der Patentanwälte

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl 2009 I, S. 2827) geht die bisher dem DPMA zugewiesene Zuständigkeit für Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Das betrifft im Wesentlichen die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.

Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach der neuen Fassung der Patentanwaltsordnung fortgeführt, und es sind hier die bis zum 31. August 2009 geltenden kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (§ 161 Abs. 1 PAO n.F.). Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht (§ 161 Abs. 2 PAO n.F.). Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 anhängig geworden sind, werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt (§ 161 Abs. 3 PAO n.F.).

Nähere Informationen zur Aufgabenverlagerung an die Patentanwaltskammer enthält das Oktoberheft des Blatts für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (BlPMZ).

Ein Blick ins Gesetz...

© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 22.01.2010 

 

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