Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt in der gesamten Europäischen Union. Dabei ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu unterscheiden.
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können Sie beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beantragen. In seinen Schutzwirkungen gleicht es dem deutschen Geschmacksmuster.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen können Sie auch beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen. Das DPMA leitet Ihre Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weiter. Der Tag, an dem die Anmeldung beim DPMA eingeht, gilt bereits als Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Für die Weiterleitung müssen Sie eine Weiterleitungsgebühr zahlen.
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Design drei Jahre lang. Es verleiht seinem Inhaber lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Hierin liegt der Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist keine Anmeldung notwendig. Es entsteht durch bloße Offenbarung gegenüber den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges. Offenbart wird das Muster, indem Sie es ausstellen und anbieten oder zum Beispiel mit einer Presseveröffentlichung.
Wenn Sie sich - eventuell aus Kostengründen - allein auf den Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlassen, müssen Sie in einem nachfolgenden Verletzungsprozess den Nachweis des bestehenden Schutzes erbringen. Dokumentieren Sie deshalb unbedingt die Offenbarung des Geschmacksmusters!
Mit der Veröffentlichung eines deutschen Geschmacksmusters im Geschmacksmusterblatt wird das Design auf eine Weise bekannt gemacht, dass es den maßgeblichen Fachkreisen bekannt sein muss. Mit einem deutschen Geschmacksmuster genießen Sie daher automatisch - für drei Jahre - auch den Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Sie können Ihr Geschmacksmuster mit einer Anmeldung gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten des Haager Musterabkommens schützen. Der Schutz gilt danach also nicht "international", sondern ist auf die Mitgliedstaaten begrenzt, die Sie benannt haben. Die Gebührenhöhe richtet sich auch nach der Anzahl der von Ihnen benannten Staaten. Je nach Mitgliedschaft der benannten Staaten richtet sich Ihre Anmeldung nach der Haager Akte oder nach der Genfer Akte bzw. nach beiden Akten des HMA.
Die internationale Anmeldung müssen Sie beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) einreichen. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht erforderlich.
Auf der Website der WIPO finden Sie Formulare und Hinweise, jeweils in englischer oder französischer Fassung. Antragsformulare in englischer Sprache können Sie auch bei den Auskunftsstellen anfordern.
Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen und internationale Anmeldungen können Sie auch beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen. Das DPMA leitet Ihre Anmeldung an das HABM bzw. an die WIPO weiter. Der Tag, an dem die Anmeldung beim DPMA eingeht, gilt als Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Dies gilt auch im Falle der Weiterleitung einer internationalen Anmeldung, sofern sie sich nur auf die Genfer Akte stützt und innerhalb eines Monats weitergeleitet wird. Für die Weiterleitung erhebt das DPMA eine Gebühr i.H.v. 25 Euro pro Anmeldung.
© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 23.02.2010