Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und Eigenart aufweisen. Das DPMA prüft diese Voraussetzungen bei der Eintragung in das Geschmacksmusterregister aber nicht. Darüber entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte.
Neu heißt, dass vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf den Markt gebracht worden sein darf.
Eigenart besitzt ein Design, wenn es sich von vorbekannten Mustern unterscheidet. Beim Einzelvergleich ist der Gesamteindruck maßgeblich, den beide Gestaltungen beim informierten Benutzer hervorrufen.

Schutz für Farben und Formen
Ein besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich. Es wird allerdings berücksichtigt, ob auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von Mustern existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Eine derartige Musterdichte besteht zum Beispiel im Bereich der Pkw-Felgen. Hier können Gestaltungen auch dann Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden.
Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist ein Recht mit absoluter Sperrwirkung: Ihr Geschmacksmuster gibt Ihnen das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können damit gegen jedes identische oder fast identische Design vorgehen.
Dritte dürfen das Geschmacksmuster nicht ohne Ihre Genehmigung verwenden. Außerdem dürfen sie ohne Ihr Einverständnis keine Produkte herstellen und verkaufen, bei denen Ihr Geschmacksmuster verwendet wird. Wenn jemand Ihr Geschmacksmuster unerlaubt benutzt, können Sie von ihm die Unterlassung und auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen. Zudem steht Ihnen grundsätzlich Schadenersatz zu.
© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 17.11.2009