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Erforderliche Angaben und Unterlagen

1. Konkrete Anmelderangaben

Anmelder kann
- eine natürliche Person,
- eine juristische Person oder
- eine rechtsfähige Personengesellschaft sein (§ 7 MarkenG).
Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen.

Details zu den Anmelderangaben

  • Wird die Marke für eine Firma angemeldet, so ist die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung anzugeben.
  • Ist ein/e Anmelder/in als juristische Person in einem Register eingetragen, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden.
  • Soll die Anmeldung für mehrere Personen erfolgen, sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben.
  • Auch nicht eingetragene Vereine können Schutzrechtsinhaber sein und ins Markenregister eingetragen werden, wenn Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Mitglied angegeben sind.
  • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ins Markenregister eingetragen werden, wenn Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter angegeben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 MarkenV).
  • Wird eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung in Gründung (GmbH i.G.) angemeldet, so ist Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechten Gesellschafter anzugeben.


2. Wiedergabe der Marke


Nach Eingang des Antrags beim DPMA kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden. Reichen Sie Ihre Marke daher genau so ein, wie sie geschützt werden soll.

Details zur Wiedergabe der Marke

  • Bei allen Marken außer Wortmarken müssen dem Anmeldeantrag zwei übereinstimmende grafische Wiedergaben der Marke beigefügt werden. Für das Format der Darstellung gelten besondere Bestimmungen.
  • Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) eingereicht werden.
  • Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils zweifach) einzureichen. Für das Format der Darstellung sind ebenfalls die besonderen Bestimmungen einzuhalten.
  • Wenn die Marke nicht Schwarz-Weiß, sondern in Farbe eingetragen werden soll, sind die entsprechenden wörtlichen Farbangaben anzugeben (z.B. Rot, Grün, Gelb). RAL-, Pantone- oder HKS-Nummern sind nicht ausreichend.
  • Bei der Anmeldung von farbigen Marken per Fax vorab ist zu beachten, dass der Anmeldetag des Faxeingangs nur zuerkannt werden kann, wenn auch auf dem Fax die Zuordnung der Farben erkennbar ist.
  • Soll ein Klang als Marke angemeldet werden (Hörmarke), so muss außer einer grafischen Wiedergabe der Marke (Darstellung durch ein Notensystem) auch eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) der Anmeldung beigefügt werden.

3. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen


Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang der Marke. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizzaer Klassifikation in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt.

Details zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Die Waren und Dienstleistungen sind genau zu benennen, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können. In einem späteren Streitfall ist damit auch der Schutzumfang der Marke klar abgrenzbar. Zum Erstellen Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nutzen Sie bitte die

© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 02.02.2010