| Gebührenart | Euro |
|---|---|
| Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (inklusive 10 Patentansprüche) | 40,00 Euro |
| - für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um | 20,00 Euro |
| Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform (inklusive 10 Patentansprüche) | 60,00 Euro |
| - für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um | 30,00 Euro |
| Rechercheantragsgebühr | 250,00 Euro |
| Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag | 150,00 Euro |
| Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag | 350,00 Euro |
| Jahresgebühr 3. Patentjahr | 70,00 Euro |
| Jahresgebühr 4. Patentjahr | 70,00 Euro |
| Jahresgebühr 5. Patentjahr | 90,00 Euro |
| Jahresgebühr 6. Patentjahr | 130,00 Euro |
| Einspruchsverfahren | 200,00 Euro |
Jahresgebühren fallen vom 3. - 20. Patentjahr regelmäßig in steigender Höhe an. Sie müssen auch für noch nicht erteilte oder im Prüfungsverfahren befindliche Patentanmeldungen gezahlt werden. Anderenfalls erlischt Ihr Patent bzw. gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Die Jahresgebühren verringern sich bei Lizenzbereitschaft nach § 23 Abs. 1 PatG jeweils um die Hälfte. |
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Eine Übersicht der PCT-Gebühren finden Sie hier.
Kostenmerkblatt - Liste aller Gebühren und Auslagen
Hinweise zu Gebühren in Patentsachen

Patentgebühren
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung beim DPMA eingeht. Andernfalls gilt Ihre Anmeldung per Gesetz als zurückgenommen. Außer einer Empfangsbescheinigung wird keine weitere Gebührenbenachrichtigung versandt.
Die Gebühren können Sie wie folgt zahlen:
Bei der Überweisung aus dem Ausland geben Sie bitte folgende Daten an:
Begünstigter: Bundeskasse Weiden
Bankbezeichnung: BBk München (= Deutsche Bundesbank Filiale München)
Konto-Nummer: 700 010 54
Bankleitzahl: 700 000 00
BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54
Bei Auslandsüberweisungen erheben die Kreditinstitute oft Transferkosten, die sie von der ursprünglich aufgegebenen Gebühr in Abzug bringen. Die Folge ist, dass beim DPMA nur ein verminderter Gebührenbetrag gutgeschrieben wird. Dadurch können Ihnen erhebliche Rechtsnachteile entstehen. So gilt in diesem Fall Ihre Anmeldung oder Ihr Antrag als zurückgenommen, da nach den Bestimmungen des Patentkostengesetzes die Gebühr als nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt gilt.
Es empfiehlt sich daher, bei ihrer Bank ausdrücklich zu erklären, dass sämtliche zusätzlich anfallenden Transferkosten von Ihnen übernommen werden.
© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 07.07.2010