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Gebührenzahlung beim DPMA

Hinweise für die Gebührenzahlung

Geldstücke





Die pdf- Datei Patentkostenzahlungsverordnung (PatKostZV) vom 15. Oktober 2003, BGBl. I S. 2083 regelt die Zahlung der Kosten des DPMA und des BPatG.






Sie können die Gebühren wie folgt zahlen:

Zahlung per
Zahlungsweise  Wie  Hinweise 
Bareinzahlung direkt beim DPMA  an den Schaltern der Dokumentenannahme in München, Berlin und Jena   
Bareinzahlung auf ein Konto der Bundeskasse  bei einem inländischen oder ausländischen Kredintstitut (Kontoangaben zum Nachweis des Einzahlungstages bitte eine Kopie des Einzahlungsbeleges übersenden, insbesondere wenn ein knapper Zahlungstermin eingehalten werden sollte (Fax: 089 2195 2192 oder E-Mail: zahlungsverkehr@dpma.de
Überweisung aus dem Inland   Kontoangaben  Hinweise zur Überweisung von Gesamtsummen und Ankündigung per AVIS 
Überweisung aus dem Ausland  Kontoangaben  Transferkosten bei Auslandsüberweisungen 
Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto  mit dem Vordruck A 9507 - Einzugsermächtigung  Hinweise zur Einzugsermächtigung, insbesondere zur Sammeleinzugsermächtigung 

Hinweis für alle Zahlungswege:

Bitte geben Sie stets das

  • amtliche Aktenzeichen mit der dazugehörigen Prüfziffer z.B. 10 2008 001234.5 und
  • die Gebührennummer, z.B. 311 100 an.

Nur dann ist eine schnelle Zuordnung zu Ihrer Schutzrechtsakte möglich.

Die Angabe des europäischen Aktenzeichens ist dem deutschen grundsätzlich gleichgestellt, erfordert aber zusätzliche Recherchearbeit im Zahlungsverkehr. Die EP-Veröffentlichungsnummer lässt keine Plausibilisierung hinsichtlich des amtlichen Aktenzeichens zu und sollte deshalb nicht verwendet werden.

© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 21.07.2010