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Vertretung vor dem DPMA

Muss man einen Anwalt hinzuziehen?

Wer ein Schutzrecht beim DPMA anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst machen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Anmelder mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland
können sich von einem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen und zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugelassenen Berater (Rechtsanwalt oder Patentanwalt) im Verfahren vor dem DPMA vertreten lassen.

Ein jährlich aktualisiertes Verzeichnis der deutschen Patentanwälte (Herausgeber ist die Patentanwaltskammer) liegt in den Auskunftsstellen des DPMA bereit oder kann auf der Internetseite der externer Link Patentanwaltskammer eingesehen werden.

Anmelder ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland
müssen - auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind - einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist (§ 25 Absatz 1 PatG, § 28 Absatz 1 GebrMG, § 96 Absatz 1 MarkenG, § 58 Absatz 1 DesignG).
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Patentassessoren zur Vertretung berechtigt (§ 155 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 der Patentanwaltsordnung).

Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in den Merkblättern für Patent-, Gebrauchsmuster,- Marken-, Design-Anmelder.


Informationen für die Vertretung nach EuRAG und EuPAG

Die Vertretung ist auch durch Rechts- oder Patentanwälte aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz möglich, wenn diese zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt sind.

Die Befugnis richtet sich nach den einschlägigen Zugangsregelungen zum Berufsstand der Rechts- bzw. Patentanwälte sowie den Regelungen über vorübergehende Dienstleistungen gemäß Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (externer Link EuRAG), Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (externer Link EuPAG), sowie Bundesrechtsanwaltsordnung und Patentanwaltsordnung. Zugelassen sind auch europäische Patentanwälte, die in Deutschland entweder als zugelassene (§§ 1, 12 EuPAG) oder dienstleistende Patentanwälte (§ 13 EuPAG) tätig sind.

Über Art und Umfang der zulässigen Tätigkeit von europäischen Rechts- oder Patentanwälten entscheiden die zuständigen Rechtsanwaltskammern oder die Patentanwaltskammer. Die Kammern veröffentlichen in öffentlich einsehbaren Registern, welche europäischen Rechtsanwälte (mit Ausnahme der dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte) oder Patentanwälte zulässigerweise in Deutschland tätig sind.

Das DPMA kann in Schutzrechtsverfahren die Befugnis des bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalts des Anmelders ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland insbesondere anhand der Veröffentlichungen durch die Kammern überprüfen.

Eine Liste mit Berufsbezeichnungen, die mit Berufsbezeichnungen deutscher Rechtsanwälte vergleichbar sind, kann auf der Seite externer Link EuRAG eingesehen werden.

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Stand: 05.07.2023